• 5. September 2014 publiziert in Aufklärungsversäumnisse, 0 Kommentare

    Aufklärung über Risiko der Darmperforation bei Darmspiegelung

    Bei einer Darmspiegelung (Koloskopie) ist es ein durchaus nicht seltenes Risiko, dass hierbei der Darm perforiert wird. Das kann zu einer lebensbedrohlichen Bauchhöhlenentzündung und dem Erfordernis einer operativen Behandlung führen. Folglich muss der behandelnde Arzt umfassend über entsprechende Behandlungsrisiken aufklären und darf sich dabei weder auf vom Patienten zu unterzeichnende nichtssagende Einverständniserklärungen zurückziehen, noch die ihm bekannten Risiken beschönigen. In dem vom OLG Hamm – 26 U 85/12 – mit Urteil vom 03.09.2013 rechtskräftig entschiedenen Fall war der klagende Patient nach Feststellung des Gerichts nur oberflächlich durch ...

    Weiterlesen »
  • 28. Mai 2013 publiziert in Aufklärungsversäumnisse, 0 Kommentare

    Auch über selten eintretende Risiken (1:1000) ist aufzuklären.

    Das OLG Köln – 5 U 180/05 – hatte sich in seiner Entscheidung vom 25.04.2007 mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem in Frage stand, ob die noch junge im gebärfähigen Alter befindliche Patien- tin bei einer Ausschabung der Gebärmutterhöhle auch über das Risiko des Entstehens eines Asherman-Syndroms (Störungen der Regelblutung infolge Verwachsungen innerhalb der Gebärmutter- höhle) mit der Folge einer kompletten Unfruchtbarkeit aufzuklären sei, auch wenn es sich hierbei um ein nur äußerst selten auftreten- des Risiko handelt. Eine umfassende und sachgerechte Patientenaufklärung muss sich nicht auf jedes noch so ...

    Weiterlesen »
  • 23. April 2013 publiziert in Aufklärungsversäumnisse, 0 Kommentare

    Wirtschaftliche Aufklärungspflichten des Arztes

    Der Arzt muss den Patienten nicht nur über medizinische Aspekte aufklären, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch über wirtschaftliche. Das klingt einleuchtend, wenn man bedenkt, dass viele medizinische Maßnahmen nicht gerade kostengünstig sind. So auch in dem Fall, den das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen: L 8 KR 313/08 mit Urteil vom 28.04.2011 entschieden hat. Hier sollte die schwer erkrankte, palliativ versorgte Patientin doch tatsächlich ohne Vorwarnung mehr als 77.000 €  aus eigener Tasche zahlen! 77.000 € selbst zahlen? Nicht, wenn der Arzt einem das nicht vorher gesagt ...

    Weiterlesen »