Qualitätsmanagement in Krankenhäusern

Aufgrund § 135a Abs. 2 SGB V:

 (2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 137 und 137d verpflichtet,

1.
sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und
2.
einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört.

sind die dort genannten Leistungserbringer zu geeigneten Maßnahmen der Qualitätssicherung verpflichtet.

Wie die folgende Übersicht zeigt, haben bislang nicht alle Bundesländer diese Vorgaben in ihren Landeskrankenhausgesetzen umgesetzt:

Bundesland

Qualitätssicherung gesetzlich umgesetzt in:

Baden-Württemberg  ./.
Bayern  ./.
Berlin § 30 LKG (Patientenfürsprecher)
Brandenburg § 5 LKGBbg (Beschwerdestellen)
Bremen § 24 BremKrhG (Patientenfürsprecher)
Hamburg § 6a HmbKHG (Beschwerdemöglichkeit für Patienten)
Hessen § 7 HLKG (Patientenfürsprecher)
Mecklenburg-Vorpommern § 7 LKHG MV (Qualitätsmanagement)
Niedersachsen  ./.
Nordrhein-Westfalen § 5 KHG NRW (Patientenbeschwerdestellen)
Rheinland-Pfalz § 30 KHG RP (Allgemeine Pflichten)
Saarland § 8 Saarländisches Krankenhausgesetz (Patientenfürsprecher)
Sachsen  ./.
Sachsen-Anhalt  ./.
Schleswig-Holstein  ./.
Thüringen § 23 ThürKHG (Qualitätssicherung)

 

Es bleibt zu hoffen, dass durch das neue am 26.02.2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz neuer Schwung in die Sache kommt.

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