Patientin nach Injektion mit Hepatitis C infiziert. Homöopathie wird ihr zum Verhängnis

Eine Patientin verklagte eine Heilpraktikerin, bei der sie sich im Jahr 2005 zur sog. Eigenbluttherapie in Behandlung befand. Bei der Eigenbluttherapie wird dem Patienten Blut entnommen, auf eine bestimmte Art und Weise bearbeitet und anschließend wieder in den Körper des Patienten zurückgeführt. Aber ging auch im vorliegenden Fall alles mit rechten Dingen zu? Fakt ist jedenfalls, dass die Patientin nach der Eigenbluttherapie an Hepatitis C litt. Wurden die mit Blut gefüllten Spritzen also vertauscht und wurde der Klägerin infiziertes Fremdblut verabreicht?

Diese Frage konnte im Prozess bedauerlicherweise nicht geklärt werden. Der Grund dafür liegt in einem Mangel an Beweisen. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass ihr Fremdblut injiziert wurde, die Heilpraktikerin hat die Behandlungsweise nicht eindeutig dokumentiert und das Gericht hielt die Tatsache, dass die Klägerin schließlich an Hepatitis C litt, nicht für ausreichend.

Aber kann eine Klageabweisung in diesem Fall tatsächlich das richtige Ergebnis sein? Ja, denn maßgeblich ist entsprechend der Begründung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.01.2012, AZ: VI ZR 336/10) die Unterscheidung zwischen homöopathischen Eigenblutprodukten und herkömmlicher Eigenblutspende. Eigenblut ist also nicht gleich Eigenblut und die Homöopathie wurde der Patientin vorliegend zum Fallstrick.

Zur Erklärung:

Im Zivilprozess muss grundsätzlich jede Partei die Tatsachen beweisen, die für sie günstig sind. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Patient, der seinem behandelnden Arzt einen Behandlungsfehler vorwirft, diesen im Prozess auch beweisen muss; er trägt also die Beweislast. In bestimmten Konstellationen gibt es jedoch Beweiserleichterungen. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Arzt seine ihm obliegenden Aufklärungs- oder Dokumentationspflichten verletzt hat.

Eine wichtige gesetzliche Grundlage im Zusammenhang mit Blut und Blutprodukten stellt das Transfusionsgesetz (TFG) dar. In diesem Gesetz finden sich Vorschriften zur Entnahme von Blut und Blutbestandteilen, zur Herstellung von Blutprodukten und zur Anwendung derselben. In § 14 TFG (in der zum Behandlungszeitpunkt geltenden Fassung) sind auch die Dokumentationspflichten der behandelnden ärztlichen Person geregelt. Werden diese Regeln nicht eingehalten, so kommen dem Patienten Beweiserleichterungen zugute. Die im TFG enthaltenen Bestimmungen zur Dokumentationspflicht finden hier nach § 28 Fall 2 TFG alte Fassung, jedoch deshalb keine Anwendung, weil die Heilpraktikerin der Klägerin ein homöopathisches Eigenblutprodukt injiziert hatte. Die rechtliche Differenzierung zwischen homöopathischen Eigenblutprodukten und herkömmlicher Eigenblutspende gründet sich darauf, dass sich diese Verfahren im Entnahmevorgang, in der entnommenen Menge, Herstellung und Anwendung wesentlich voneinander unterscheiden.

Festzuhalten bleibt, dass in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, keine Verletzung der Dokumentationspflicht vorlag und daraus keine Beweiserleichterung für die Klägerin resultierte. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass ihr Fremdblut injiziert worden war.

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