Funktionsverlust der linken Schulter aufgrund fehlerhafter Operationsmethode

Die Klägerin wurde aufgrund ihrer Schulterbeschwerden in einem Krankenhaus in Soest operiert. Dies hatte die Versteifung ihrer linken Schulter zur Folge, sodass ihr linker Arm funktionsunfähig wurde.

Das OLG Hamm – 26 U 4/13 – hat das in seinem Urteil vom 01.07.2014 als grob fehlerhaft bewertet. Dies gelte sowohl für die gewählte Operationsmethode (offene Schultergelenks-operation) als auch für die mangelhafte Durchführung der Operation selbst. Richtig gewesen wäre allein ein arthro-skopischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk gewesen.

Im Rahmen der Operation waren wesentliche Teile des Schulterdachs entfernt worden, hierdurch wurde es zerstört.

Der Klägerin wurde vom Gericht ein Schmerzensgeld in beachtlicher Höhe von 50.000,00 € zugesprochen.

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