Arztbewertungsportale

In den vergangenen Jahren hat die Nutzung von Arztbewertungsportalen stark zugenommen. Mit Hilfe solcher Portale können Patienten gezielt nach zu konsultierenden Ärzten suchen, sich über Bewertungen anderer Ärzte informieren und auch selbst Bewertungen über eigene Erfahrungen mit bestimmten Ärzten abgeben. Dass dieses Vorgehen nicht jedem Arzt gefällt, liegt auf der Hand – schließlich können negative Aussagen auch geschäftsschädlich sein.

Den von einer negativen Bewertung betroffenen Arzt wird vor allem interessieren, ob er hiergegen vorgehen und die Eintragung löschen lassen kann. Außerdem ist er möglicherweise daran interessiert zu erfahren, wer die Bewertung abgegeben hat. Doch hat er ein Recht auf diese Kenntnis?

Mit dieser Frage hatten sich kürzlich auch die Gerichte zu befassen. Ganz so einfach schien die Beantwortung der Frage nicht zu sein, immerhin ging der Fall durch mehrere Instanzen: In der Berufungsinstanz gegen das zusprechende Urteil des LG Stuttgart (Urteil vom 11.01.2013, AZ. 11 O 172/12) bestätigte das OLG Stuttgart mit Urteil vom 26.06.2013, AZ. 4 U 28/13 die erstinstanzliche Entscheidung. Der klagende Arzt könne die Unterlassung der Verbreitung der von ihm beanstandeten Behauptungen verlangen und ihm sei Auskunft über Namen und Anschrift des Verfassers der beanstandeten Bewertung zu erteilen.

Dagegen wurde Revision, beschränkt auf den Auskunftsanspruch,  eingelegt, sodass letztendlich der BGH – VI ZR 345/13 – mit Urteil vom 01.07.2014 zu entscheiden hatte. Der BGH sah keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Herausgabe der Nutzerdaten; die beklagte Betreiberin des Internetportals sei gemäß § 12 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG) nicht zur Herausgabe der Anmeldedaten, die zur Bereitstellung der Portalnutzung erhoben wurden, befugt. Hintergrund dieser Vorschrift sind datenschutzrechtliche Gründe. Jemand, der auf einem Arztbewertungsportal anonym eine Bewertung abgibt, muss also nicht fürchten, von dem betroffenen Arzt identifiziert zu werden.

In einem anderen Fall ging es um die Frage, ob der Arzt einen Anspruch auf Löschung seiner Daten aus einem Arztbewertungsportal hat. Auf einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung erschien der betreffende Arzt mit Angabe seines Namens, seiner Fachrichtung und seiner Praxisanschrift. Darüber hinaus waren auch Bewertungen dieses Arztes auf dem Portal vorzufinden. Dem Arzt war dies nicht recht; er wollte weder auf der Internetseite bewertet werden noch überhaupt mit irgendwelchen Daten dort auftauchen. Er zog daher vor Gericht, verlangte die Löschung sämtlicher Daten aus dem Portal – und scheiterte mit diesem Anliegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2014, AZ. VI ZR 358/13).

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