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	<title>Ärzte-Ärger.de - Das Portal für Patienten und Geschädigte &#187; Behandlungsfehler</title>
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		<title>Funktionsverlust der linken Schulter aufgrund fehlerhafter Operationsmethode</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Sep 2014 13:48:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Großmann]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Behandlungsfehler]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Klägerin wurde aufgrund ihrer Schulterbeschwerden in einem Krankenhaus in Soest operiert. Dies hatte die Versteifung ihrer linken Schulter zur Folge, sodass ihr linker Arm funktionsunfähig wurde. Das OLG Hamm – 26 U 4/13 – hat das in seinem Urteil vom 01.07.2014 als grob fehlerhaft bewertet. Dies gelte sowohl für die gewählte Operationsmethode (offene Schultergelenks-operation) [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Die Klägerin wurde aufgrund ihrer Schulterbeschwerden in einem Krankenhaus in Soest operiert. Dies hatte die Versteifung ihrer linken Schulter zur Folge, sodass ihr linker Arm funktionsunfähig wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Das <strong>OLG Hamm</strong> – 26 U 4/13 – hat das in seinem Urteil vom 01.07.2014 als grob fehlerhaft bewertet. Dies gelte sowohl für die gewählte Operationsmethode (offene Schultergelenks-operation) als auch für die mangelhafte Durchführung der Operation selbst. Richtig gewesen wäre allein ein arthro-skopischer Eingriff zur Entfernung des Schleimbeutels und zur Dekompression der Enge im Schultergelenk gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Rahmen der Operation waren wesentliche Teile des Schulterdachs entfernt worden, hierdurch wurde es zerstört.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Klägerin wurde vom Gericht ein Schmerzensgeld in beachtlicher Höhe von 50.000,00 € zugesprochen.</p>
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		<title>Pech gehabt: Kein Schadensersatz für Patientin nach missglückter Schönheitsoperation</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Mar 2013 20:51:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[aerger-admin]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Behandlungsfehler]]></category>

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		<description><![CDATA[Liegt wieder einmal ein Skandal im Bereich von Schönheitsoperationen vor oder ist es Schicksal? Die Bruststraffung ist missglückt und trotzdem wurde der Patientin vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht mit Urteil vom 25.01.2012 (AZ: 4 U 103/10) kein Schadensersatz zugesprochen. Der in Hamburg tätige plastische Chirurg nahm an der zum Operationszeitpunkt 18 Jahre alten Klägerin eine Straffung beider [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Liegt wieder einmal ein Skandal im Bereich von Schönheitsoperationen vor oder ist es Schicksal?</p>
<p>Die Bruststraffung ist missglückt und trotzdem wurde der Patientin vom <b>Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht</b> mit Urteil vom 25.01.2012 (AZ: 4 U 103/10) kein Schadensersatz zugesprochen.</p>
<p>Der in Hamburg tätige plastische Chirurg nahm an der zum Operationszeitpunkt 18 Jahre alten Klägerin eine Straffung beider Brüste und eine geringfügige Reduktion der rechten Brust vor. Die Operation selbst verlief komplikationslos, doch nach der Operation kam es zu einer <b>Wundinfektion</b> der linken Brust, was zu einem langen Leidensweg der Klägerin führte. Geblieben sind ihr nach Ausheilung der Infektion eine erhebliche Narbenbildung sowie eine Asymmetrie der Brüste. Dabei sollte doch gerade letztere durch die Schönheitsoperation beseitigt werden.</p>
<p>Wie kann es da sein, dass der Klägerin trotz dieses offensichtlich unerwünschten Ergebnisses kein Schadensersatz gegen den behandelnden Arzt zusteht? Für die Klägerin wirkte sich der Umstand ungünstig aus, dass ein <b>Behandlungsfehler</b> nur bei einer schuldhaften Verletzung der Regeln der ärztlichen Kunst vorliegt, aber eine solche Verletzung hier gerade nicht festgestellt werden konnte. Vielmehr führte der Arzt die Operation laut Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen beanstandungslos aus, und allein der Misserfolg einer Operation kann noch keine Haftung begründen.</p>
<p>Man hört zwar gerade im Bereich von Schönheitsoperationen immer wieder von Pfuschereien, aber in diesem Fall war nicht menschliches Versagen oder Fehlverhalten des Operateurs Schuld an der verunstalteten Brust. Eine Infektion wie im vorliegenden Fall gehört vielmehr zum <b>allgemeinen</b> <b>Operationsrisiko</b> und kann nicht in jedem Fall trotz größter Sorgfalt verhindert werden.</p>
<p>Dem Arzt kann also kein Vorwurf gemacht werden. Außerdem hat er im vorliegenden Fall die Patientin vor Durchführung und im Beisein ihrer Eltern ausreichend über den Eingriff aufgeklärt und dabei insbesondere auch darüber informiert, dass eine Infektion während einer Operation oder einer ärztlichen Behandlung in den nicht voll beherrschbaren Risikobereich fällt. Damit scheidet auch ein Aufklärungsfehler des Arztes aus.</p>
<p>Somit ist das Operationsergebnis auf einen schicksalhaften Wundheilungsverlauf zurückzuführen und steht nicht in Zusammenhang mit einem etwaigen Ärztefehler. Die Klägerin konnte also weder die für die Operation aufgewendeten 6.000,00 € zurückfordern, noch darüber hinaus Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 € erlangen.</p>
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