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	<title>Ärzte-Ärger.de - Das Portal für Patienten und Geschädigte &#187; Aufklärungsversäumnisse</title>
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		<title>Aufklärung über Risiko der Darmperforation bei Darmspiegelung</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Sep 2014 14:05:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Großmann]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aufklärungsversäumnisse]]></category>

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		<description><![CDATA[Bei einer Darmspiegelung (Koloskopie) ist es ein durchaus nicht seltenes Risiko, dass hierbei der Darm perforiert wird. Das kann zu einer lebensbedrohlichen Bauchhöhlenentzündung und dem Erfordernis einer operativen Behandlung führen. Folglich muss der behandelnde Arzt umfassend über entsprechende Behandlungsrisiken aufklären und darf sich dabei weder auf vom Patienten zu unterzeichnende nichtssagende Einverständniserklärungen zurückziehen, noch die [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Bei einer Darmspiegelung (Koloskopie) ist es ein durchaus nicht seltenes Risiko, dass hierbei der Darm perforiert wird. Das kann zu einer lebensbedrohlichen Bauchhöhlenentzündung und dem Erfordernis einer operativen Behandlung führen. Folglich muss der behandelnde Arzt umfassend über entsprechende Behandlungsrisiken aufklären und darf sich dabei weder auf vom Patienten zu unterzeichnende nichtssagende Einverständniserklärungen zurückziehen, noch die ihm bekannten Risiken beschönigen.</p>
<p style="text-align: justify;">In dem vom <strong>OLG Hamm</strong> – 26 U 85/12 – mit Urteil vom 03.09.2013 rechtskräftig entschiedenen Fall war der klagende Patient nach Feststellung des Gerichts nur oberflächlich durch weitgehend inhaltslose Formulare aufgeklärt worden; dies ersetze nicht das erforderliche Aufklärungsgespräch, so das Gericht.</p>
<p style="text-align: justify;">Hier war bei dem Kläger durch die eingetretene Darmperforation eine Bauchfellentzündung mit der Folge weiterer Operationen und einer über Monate gehenden intensiv-medizinischen Behandlung eingetreten. Er ist frühberentet und zu 100 % behindert, es musste ein künstlicher Darmausgang gelegt werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wegen einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung hat ihm das OLG Hamm ein Schmerzensgeld in Höhe von 220.000,00 € zugesprochen.</p>
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		<title>Auch über selten eintretende Risiken (1:1000) ist aufzuklären.</title>
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		<pubDate>Tue, 28 May 2013 14:05:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Großmann]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aufklärungsversäumnisse]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Köln – 5 U 180/05 – hatte sich in seiner Entscheidung vom 25.04.2007 mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem in Frage stand, ob die noch junge im gebärfähigen Alter befindliche Patien- tin bei einer Ausschabung der Gebärmutterhöhle auch über das Risiko des Entstehens eines Asherman-Syndroms (Störungen der Regelblutung infolge Verwachsungen innerhalb der [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das <b>OLG Köln</b> – 5 U 180/05 – hatte sich in seiner Entscheidung vom 25.04.2007 mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem in Frage stand, ob die noch junge im gebärfähigen Alter befindliche Patien- tin bei einer Ausschabung der Gebärmutterhöhle auch über das Risiko des Entstehens eines Asherman-Syndroms (Störungen der Regelblutung infolge Verwachsungen innerhalb der Gebärmutter- höhle) mit der Folge einer kompletten Unfruchtbarkeit aufzuklären sei, auch wenn es sich hierbei um ein nur äußerst selten auftreten- des Risiko handelt.</p>
<p>Eine umfassende und sachgerechte Patientenaufklärung muss sich nicht auf jedes noch so kleine medizinische Detail beziehen, viel- mehr muss man dem mündigen Patienten nur in leicht verständ- licher und allgemeiner Form das Risiko des betreffenden Eingriffs vermitteln (so schon: <b>BGH</b>, VersR 1992, 960/961). Dabei ist für das Ausmaß der ärztlichen Hinweispflicht nicht ein bestimmter Prozentsatz möglicher Komplikationen maßgebend, vielmehr kommt es darauf an, inwieweit das betreffende Risiko dem kon- kreten Eingriff speziell anhaftet und inwieweit dessen Verwirk- lichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (<b>BGH </b>VersR 2000, 725/726).</p>
<p style="text-align: justify;"> Das Risiko einer nicht mehr therapierbaren Unfruchtbarkeit aufgrund des Asherman-Syndroms betrug in dem vom OLG Köln entschiedenen Fall nach Einschätzung des dort gehörten medizini- schen Sachverständigen 1:1000. Als besonders belastend wurde gewertet, dass eine 28jährige Frau mit glaubhaft dargelegtem Kinderwunsch betroffen war.</p>
<p style="text-align: justify;">Den insoweit unvollständig aufklärenden Chefarzt konnte auch nicht entlasten, dass in dem von ihm verwandten Aufklärungs- bogen nicht alle tatsächlich aufklärungsbedürftigen Risiken auf- gelistet worden waren. Er sei gehalten, das Gespräch mit der Pa- tientin eigenverantwortlich zu gestalten und, ohne an einem Formular kleben zu bleiben, aufgrund seiner Fachkompetenz zu entscheiden, worüber er aufklären müsse.</p>
<p style="text-align: justify;">Die ärztlichen Aufklärungspflichten sind in dem durch das zum 26.02.2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz neu eingeführten § 630 e BGB ausdrücklich geregelt. Dem Patienten sind danach auch Abschriften der verwendeten und von ihm unterzeichneten Formulare auszuhändigen.</p>
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		<title>Wirtschaftliche Aufklärungspflichten des Arztes</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Apr 2013 09:48:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator><![CDATA[Großmann]]></dc:creator>
				<category><![CDATA[Aufklärungsversäumnisse]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Arzt muss den Patienten nicht nur über medizinische Aspekte aufklären, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch über wirtschaftliche. Das klingt einleuchtend, wenn man bedenkt, dass viele medizinische Maßnahmen nicht gerade kostengünstig sind. So auch in dem Fall, den das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen: L 8 KR 313/08 mit Urteil vom 28.04.2011 entschieden hat. Hier [&#8230;]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Der Arzt muss den Patienten nicht nur über medizinische Aspekte aufklären, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch über wirtschaftliche. Das klingt einleuchtend, wenn man bedenkt, dass viele medizinische Maßnahmen nicht gerade kostengünstig sind. So auch in dem Fall, den das <b>Hessische Landessozialgericht</b> unter dem Aktenzeichen: L 8 KR 313/08 mit Urteil vom 28.04.2011 entschieden hat. Hier sollte die schwer erkrankte, palliativ versorgte Patientin doch tatsächlich ohne Vorwarnung mehr als 77.000 €  aus eigener Tasche zahlen!</p>
<p style="text-align: justify;"><b>77.000 € selbst zahlen? Nicht, wenn der Arzt einem das nicht vorher gesagt hat!</b></p>
<p style="text-align: justify;">Die gesetzlich versicherte Patientin im Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie der Universitätsklinik Frankfurt im Sommer 2005 durch ein Verfahren der transarteriellen Chemo-Perfusion behandelt. Hierbei handelt es sich um eine lokale Chemotherapie, bei der mittels Angiografie größere Organabschnitte über versorgenden Arterien mit Zytostatika über 30 – 60 Minuten durchflutet werden. Die Behandlung erfolgt wegen der Angiografietechnik durch Radiologen.</p>
<p style="text-align: justify;"> Die gesetzlich versicherte Patientin musste in der Klinik zwar ein Formular für private Behandlungen unterschreiben, allerdings ging weder hieraus noch aus einem Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder aus sonstigen Umständen hervor, dass diese Behandlung nicht als vertragsärztliche Leistung anerkannt ist und die Kosten dementsprechend nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Das erfuhr sie dann erst, als ihr eine Rechnung in Höhe von über 77.000 € ins Haus flatterte und ihre Krankenkasse die Zahlung verweigerte.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit dieser Rechnung ging die Patientin vor die Sozialgerichte und hatte zumindest teilweise Erfolg. Klärt der Arzt, so das Hessische Landessozialgericht, den Patienten vor der Behandlung nämlich nicht über voraussichtlich entstehende Kosten hinreichend deutlich auf und ist für den Patienten auch nicht erkennbar, dass er sich außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenkassen bewegt, so muss die Krankenkasse die entstandenen Behandlungskosten ausnahmsweise übernehmen. Die Zahlungspflicht der Kasse besteht dann jedoch nicht auf unbestimmte Zeit; vielmehr muss die Patientin ab dem Zeitpunkt selbst zahlen, ab dem sie von dem Umstand, dass die Kasse eigentlich nicht zur Kostenübernahme verpflichtet ist, Kenntnis erlangte.</p>
<p style="text-align: justify;"> Für den vom Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall ergab sich daraus, dass der Patientin immerhin etwa 18.000 € in Anwendung des § 13 Abs. 3 SGB V erstattet wurden.</p>
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